Pflegeneuordnungsgesetz 2027 (PNOG): Was der Referentenentwurf vorsieht
Das Wichtigste in Kürze
- Referentenentwurf des PNOG liegt seit Juni 2026 vor — noch kein geltendes Recht
- Geplant: Anhebung der Punkteschwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3
- Ziel laut Entwurf: Entlastung der Pflegekassen durch präzisere Eingruppierung
- Zeitplan unsicher — frühestmögliches Inkrafttreten: 2027
Was ist das PNOG?
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein geplantes Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, das die Pflegeversicherung strukturell reformieren soll. Der Referentenentwurf wurde im Juni 2026 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt und befindet sich seitdem in der Ressortabstimmung und Verbändeanhörung.
Ein Referentenentwurf ist ein interner Arbeitsentwurf der zuständigen Ministerien — er ist kein Gesetzesbeschluss und hat keine rechtliche Bindungswirkung. Vor einem möglichen Inkrafttreten muss das Gesetz den gesamten parlamentarischen Prozess durchlaufen: Kabinettsbeschluss, Bundesrat, Bundestag.
Was sieht der Entwurf vor?
Der Entwurf enthält nach aktuellem Stand folgende geplante Kernpunkte — alle Punkte sind ausdrücklich als geplant zu verstehen:
- Geplant Anhebung der Punkteschwellenwerte für Pflegegrad 1–3 — Die Mindestpunktzahl, die für die Eingruppierung in die Pflegegrade 1 bis 3 erforderlich ist, soll angehoben werden. Konkrete Werte sind im Entwurf noch als Platzhalter angegeben.
- Geplant Überprüfung bestehender Pflegegrade — Für Personen, die bereits einen Pflegegrad haben, soll nach aktuellem Entwurfsstand kein automatischer Entzug oder keine automatische Neubewertung erfolgen. Ob und wie Übergangslösungen aussehen, ist noch offen.
- Noch offen Leistungsbeträge 2027 — Der Entwurf enthält noch keine finalisierten Betragsanpassungen für Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
- Noch offen Finanzierungsreform — Ob und wie sich Beitragssätze oder Eigenbeiträge verändern, ist im vorliegenden Entwurf nicht abschließend geregelt.
Zur Klarstellung: Die oben genannten Punkte beschreiben den Inhalt des Referentenentwurfs, wie er im Juni 2026 bekannt ist. Im Gesetzgebungsverfahren können alle Punkte geändert, gestrichen oder ergänzt werden. Entscheidungen auf Basis dieses Entwurfs — z. B. die Antragstellung beschleunigen oder verzögern — empfehlen wir derzeit nicht.
Was bedeutet das konkret — wenn der Entwurf so verabschiedet wird?
Falls die geplante Anhebung der Schwellenwerte für Pflegegrad 1–3 so in Kraft tritt wie im Entwurf angelegt, hätte das folgende Konsequenzen:
- Personen, die künftig einen Erstantrag stellen, könnten bei gleichen Einschränkungen einen niedrigeren Pflegegrad erhalten als heute, wenn die Punktzahl unter dem neuen Schwellenwert liegt.
- Bestehende Pflegegrade würden nach aktuellem Entwurfsstand nicht automatisch neu bewertet — bereits zuerkannte Leistungen wären zunächst gesichert.
- Bei der nächsten regulären Neubegutachtung könnten veränderte Schwellenwerte jedoch zur Höher- oder Tieferstufung führen.
Empfehlung: Wer derzeit überlegt, einen Erstantrag oder einen Höherstufungsantrag zu stellen, sollte sich ausschließlich nach dem aktuell geltenden Recht richten — nicht nach dem Entwurf. Das aktuelle Begutachtungsverfahren nach NBA (Neues Begutachtungsassessment) gilt weiterhin unverändert.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Derzeit gilt: abwarten und den weiteren Gesetzgebungsprozess beobachten. Konkrete Handlungsempfehlungen werden wir auf dieser Seite aktualisieren, sobald das PNOG verabschiedet ist oder wesentliche Änderungen am Entwurf bekannt werden.
Was Sie jetzt tun können:
- Laufende Anträge und Widersprüche nach dem aktuell geltenden Recht stellen — ohne Abwarten auf das PNOG
- Diese Seite als Lesezeichen speichern — wir aktualisieren sie bei jedem relevanten Verfahrensschritt
- Bei konkreten Fragen zum eigenen Fall: Pflegeberatung der Pflegekasse (§ 7a SGB XI) kostenlos nutzen
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