Was ist das WBVG?
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schützt Bewohner von Pflegeheimen und betreuten Wohnformen. Es regelt Mindestanforderungen an den Heimvertrag, Schutzrechte der Bewohner und Grenzen für Entgelterhöhungen. Jeder Heimvertrag muss diesen Voraussetzungen entsprechen.
Was muss im Heimvertrag stehen?
- Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen
- Entgelte (getrennt nach Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investition)
- Regelungen bei Leistungsveränderungen (z. B. Pflegegradwechsel)
- Kündigungsrechte beider Seiten und Fristen
- Regelungen für vorübergehende Abwesenheit (Krankenhaus, Urlaub)
- Informationen über Qualitätsprüfungen (MD-Berichte)
Schutzrechte der Bewohner
- Kündigungsschutz für Bewohner: Das Heim darf nur in engen Ausnahmefällen kündigen – z. B. bei Betriebsaufgabe, schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder wenn die vereinbarte Pflege nicht mehr erbracht werden kann
- Entgelterhöhungen: Nur mit mindestens 4 Wochen Vorankündigung und sachlicher Begründung möglich
- Tod: Der Vertrag endet spätestens 14 Tage nach dem Tod – zu viel gezahltes Entgelt wird erstattet
- Probezeit: Innerhalb von 14 Tagen nach Einzug kann der Bewohner den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen
Tipp: Unterschreiben Sie niemals unter Zeitdruck. Lassen Sie den Vertrag von einer Verbraucherzentrale oder dem VdK kostenlos prüfen. Nehmen Sie sich mindestens eine Woche Zeit für die Vertragsanalyse – das ist Ihr Recht.
Kostentransparenz: Vier-Säulen-Struktur
Die Heimkosten werden in vier Bereiche aufgeteilt – das erleichtert den Vergleich zwischen Heimen:
| Kostenbestandteil | Wer zahlt? |
|---|---|
| Pflege (EEE – pflegebedingter Eigenanteil) | Pflegekasse zahlt Zuschuss; Differenz: Bewohner |
| Unterkunft und Verpflegung | Bewohner (Sozialhilfe möglich) |
| Investitionskosten | Bewohner (ggf. Landesförderung) |
| Ausbildungsumlage | Bewohner |
Was wenn das Heim mehr verlangt als vereinbart?
Prüfen Sie, ob eine Entgelterhöhung korrekt angekündigt wurde (4 Wochen, schriftlich, mit Begründung). Wenn nicht, ist sie unwirksam. Sie können Beratung bei der Verbraucherzentrale, dem VdK oder der Heimaufsicht Ihrer Gemeinde holen.
Häufige Fragen zum Heimvertrag
Kann das Heim den Vertrag kündigen, wenn sich mein Pflegebedarf ändert?
Nur in engen Ausnahmen: wenn der Pflegebedarf so stark steigt, dass das Heim ihn nicht mehr erfüllen kann, und das trotz Leistungsanpassung. Das Heim ist verpflichtet, zunächst eine Anpassung des Leistungsangebots zu prüfen, bevor eine Kündigung möglich ist.
Was passiert mit meinen Sachen bei Tod im Heim?
Das Heim muss Eigentum des Verstorbenen sichern und an die Erben übergeben. Der Vertrag endet 14 Tage nach dem Tod – für diese 14 Tage kann das Heim das Entgelt anteilig berechnen. Nicht genutzte Vorausgezahltes wird erstattet.
Kann ich als Angehöriger den Heimvertrag unterschreiben?
Nur, wenn Sie eine wirksame Vorsorgevollmacht haben oder gerichtlich als Betreuer bestellt sind. Ohne diese Rechtsgrundlage können Sie den Vertrag nicht für den Bewohner unterschreiben. Das Heim muss eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht verlangen.
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