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Steuer und Pflegeheim: Welche Kosten absetzbar sind

Pflegeheimkosten können in erheblichem Umfang von der Steuer abgesetzt werden – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Was genau gilt und was nicht, zeigt dieser Ratgeber.

Was ist absetzbar?

Kosten für einen Pflegeheimaufenthalt können als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden – sowohl von der pflegebedürftigen Person selbst als auch von Angehörigen, die die Kosten tragen.

  • Pflege-Eigenanteil: Der Teil der Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht übernimmt
  • Unterkunft und Verpflegung – nur der Teil, der über den „Haushaltssatz" (ersparte private Lebenshaltungskosten) hinausgeht
  • Krankheitskosten im Heim (z. B. ärztlich verordnete Medikamente, Heilmittel)
  • Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen, wenn ärztlich verordnet

Was ist NICHT absetzbar

  • Beträge, die die Pflegekasse bereits erstattet hat
  • Komfortleistungen (z. B. Einzelzimmer als freiwilliger Komfort über Standard)
  • Kosten, die durch Sozialhilfe (Sozialamt) übernommen wurden

Die zumutbare Belastung

Ein einkommensabhängiger Eigenanteil – die sogenannte zumutbare Belastung – wird vom Finanzamt abgezogen, bevor die verbleibenden Kosten steuermindernd wirken. Die Höhe beträgt:

Einkommen / SituationZumutbare Belastung
Alleinstehend, Einkommen bis 15.340 €5 % des Einkommens
Alleinstehend, Einkommen 15.341–51.130 €6 % des Einkommens
Verheiratet mit 1–2 Kindern2–4 % je nach Einkommenshöhe

Erst der Betrag über der zumutbaren Belastung wird steuermindernd berücksichtigt.

Tipp: Sammeln Sie alle Heimkosten-Belege über das Jahr sorgfältig. Auch Kosten aus Vorjahren können noch rückwirkend geltend gemacht werden (Verjährungsfrist: 4 Jahre). Ein Steuerberater kann oft erhebliche Rückerstattungen erzielen.

Absetzung durch Angehörige

Wenn Kinder oder andere Angehörige Pflegeheimkosten für die pflegebedürftige Person tragen, können auch sie diese steuerlich absetzen:

  • Als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (mit zumutbarer Belastung)
  • Alternativ: Als Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG (bis zu 10.908 €/Jahr, Stand 2024)
  • Der Behinderungspauschbetrag kann auf Angehörige übertragen werden

Pflegepauschbetrag als Alternative

Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, können Sie statt tatsächlicher Kosten den Pflegepauschbetrag (600 € oder 1.100 €/Jahr, beleglos) nutzen. Bei Heimkosten gilt dies nicht – dort sind nur tatsächliche Kosten absetzbar.

Häufige Fragen zu Steuer und Pflegeheim

Kann die pflegebedürftige Person die Kosten selbst absetzen?

Ja, wenn sie steuerpflichtig ist. Die Heimkosten werden in der eigenen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen eingetragen. Wenn das Einkommen zu niedrig ist, um Steuern zu sparen, können Angehörige die Kosten absetzen (sofern sie diese tatsächlich getragen haben).

Welche Belege brauche ich?

Jahresabrechnung des Pflegeheims (aufgeschlüsselt nach Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investition), Pflegekassen-Bescheide über übernommene Leistungen, Belege für selbst getragene Kosten. Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens 4 Jahre auf.

Kann ich rückwirkend Steuern zurückbekommen?

Ja. Sie können bis zu 4 Jahre rückwirkend Steuererklärungen einreichen bzw. ändern lassen. Wenn Sie in den letzten Jahren Pflegeheimkosten getragen haben und keine Steuererklärung eingereicht haben, lohnt sich die Nachholung.

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