Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) ist ein steuerlicher Pauschalbetrag für Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen oder Nahestehenden unentgeltlich und persönlich pflegen. Er kann ohne einzelne Belege in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
| Pflegegrad / Merkzeichen | Pflegepauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 2 oder 3 | 600 € pro Jahr |
| Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H oder Bl | 1.100 € pro Jahr |
Der Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – er mindert also direkt die Steuerlast.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
- Die Pflege erfolgt unentgeltlich – keine Bezahlung (auch kein Pflegegeld direkt an die pflegende Person)
- Die Pflege findet in der Wohnung des Pflegenden oder des Pflegebedürftigen statt – nicht im Pflegeheim
- Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder ein Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind)
- Die pflegende Person erhält für die Pflege keine Einnahmen
Wichtig: Das Pflegegeld fließt an den Pflegebedürftigen, nicht an den Pflegenden – daher schadet es der Unentgeltlichkeit nicht, wenn der Pflegebedürftige das Pflegegeld freiwillig weitergibt. Entscheidend ist, ob die pflegende Person eine Vereinbarung über eine Vergütung hat.
Behinderungspauschbetrag für die pflegebedürftige Person selbst
Auch die pflegebedürftige Person kann Steuervorteile geltend machen – über den Behinderungspauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG). Bei Pflegegrad 4 oder 5 (entspricht GdB 100 mit H-Merkzeichen) beträgt dieser:
| Merkzeichen / GdB | Behinderungspauschbetrag |
|---|---|
| Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) | 7.400 € pro Jahr |
| GdB 100 ohne H oder Bl | 2.840 € pro Jahr |
| GdB 50 bis 70 | 384–639 € pro Jahr |
Der Behinderungspauschbetrag kann von der pflegebedürftigen Person auf den pflegenden Angehörigen übertragen werden, wenn die pflegebedürftige Person ihn selbst nicht vollständig nutzen kann.
Alternative: Tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung
Statt des Pauschbetrags können Sie auch die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend machen – falls diese höher sind. Dafür benötigen Sie jedoch Einzelbelege. Im Regelfall lohnt sich der Vergleich:
- Pflegepauschbetrag: einfach, beleglos, aber begrenzt auf 600–1.100 €
- Außergewöhnliche Belastungen: höheres Abzugspotenzial, aber zumutbare Belastung wird abgezogen und Belege sind nötig
Beide Varianten können Sie im Steuerformular vergleichen und die günstigere wählen.
Mehrere Pflegepersonen: Aufteilung möglich
Pflegen mehrere Personen gemeinsam einen Pflegebedürftigen, wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt – entweder gleichmäßig oder nach vereinbartem Anteil. Die Aufteilung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.
So beantragen Sie den Pflegepauschbetrag
- Steuererklärung einreichen (Anlage außergewöhnliche Belastungen)
- Pflegegrad des Pflegebedürftigen angeben (Bescheid der Pflegekasse als Nachweis)
- Erklärung zur unentgeltlichen Pflege abgeben
- Kein weiterer Belege nötig – der Pauschbetrag gilt automatisch
Häufige Fragen zum Pflegepauschbetrag
Kann ich den Pflegepauschbetrag auch bei Pflegegrad 1 nutzen?
Nein. Pflegegrad 1 berechtigt nicht zum Pflegepauschbetrag. Ab Pflegegrad 2 (600 €/Jahr) besteht der Anspruch. Alternativ können Sie bei Pflegegrad 1 tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend machen, wenn eine zumutbare Belastung überschritten wird.
Verfällt der Pflegepauschbetrag, wenn ich erwerbstätig bin?
Nein. Der Pflegepauschbetrag kann unabhängig von Ihrer eigenen Berufstätigkeit genutzt werden. Entscheidend ist nur, dass die Pflege unentgeltlich und in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder Ihrem eigenen Zuhause stattfindet.
Gilt der Pflegepauschbetrag auch bei Pflege im Ausland?
Wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, kann der Pflegepauschbetrag grundsätzlich auch bei Pflege im Ausland genutzt werden. Klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater – die Anforderungen an Nachweise können variieren.
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