Wichtig: Krankenkasse ist primär zuständig
Inkontinenzprodukte gelten im deutschen Sozialrecht als Hilfsmittel nach § 33 SGB V – das ist Krankenkassenrecht, nicht Pflegeversicherungsrecht. Deshalb: Windeln, Einlagen und ähnliche Produkte werden von der Krankenkasse übernommen, nicht von der Pflegekasse.
Was zahlt die Krankenkasse?
| Produkt | Wer zahlt? | Beantragung |
|---|---|---|
| Inkontinenzeinlagen und -windeln (aufsaugend) | Krankenkasse (§ 33 SGB V) | Ärztliche Verordnung → Apotheke oder Sanitätshaus |
| Harnkatheter und Urinbeutel | Krankenkasse | Ärztliche Verordnung |
| Stuhlinkontinenz-Versorgung | Krankenkasse | Ärztliche Verordnung |
Was zahlt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse zahlt bis zu 42 €/Monat für Verbrauchshilfsmittel (Stand 2025 — aktuelle Beträge auf pflegekasse.de). Darunter fallen:
- Einmalhandschuhe, Mundschutz
- Bettschutzeinlagen
- Desinfektionsmittel, Fingerlinge
Klassische Inkontinenzprodukte (Windeln, Einlagen) laufen nicht über dieses Budget – sie werden von der Krankenkasse übernommen.
Dauerverordnung empfehlen: Bei dauerhafter Inkontinenz können Sie Ihren Arzt um eine Dauerverordnung bitten. So müssen Sie nicht jeden Monat neu zum Arzt – die Produkte werden direkt und automatisch geliefert. Fragen Sie beim Sanitätshaus nach einem Belieferungsservice.
Zuzahlung bei der Krankenkasse
Gesetzlich Versicherte zahlen in der Regel eine Zuzahlung: 10 % des Produktpreises, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Verordnung. Wer die Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 % des Einkommens bei chronisch Kranken) überschreitet, ist für den Rest des Jahres zuzahlungsbefreit.
Beantragung Schritt für Schritt
- Arzt aufsuchen und Verordnung für Inkontinenzprodukte (Rezept) ausstellen lassen
- Verordnung zur Apotheke oder zum Sanitätshaus bringen
- Produkte werden geliefert oder abgeholt – Krankenkasse übernimmt (minus Zuzahlung)
- Bei Dauerverordnung: regelmäßige automatische Belieferung beantragen
Häufige Fragen zur Inkontinenzversorgung
Was wenn die Krankenkasse die Verordnung ablehnt?
Legen Sie Widerspruch ein. Inkontinenzprodukte sind bei nachgewiesener Inkontinenz ein klar geregelter Leistungsanspruch. Lassen Sie sich vom Arzt eine Begründung für die medizinische Notwendigkeit schreiben und legen Sie diese zusammen mit dem Widerspruch vor.
Kann die Pflegekasse zusätzlich für Inkontinenzprodukte aufkommen?
Grundsätzlich ist die Krankenkasse die primäre Kostenträgerin. Wenn Produkte nicht von der Krankenkasse übernommen werden (z. B. weil Verordnung abgelehnt), können diese als Verbrauchshilfsmittel über den 42 €/Monat-Budget der Pflegekasse eingereicht werden – wenn es sich um pflegetechnisch einzusetzende Verbrauchsartikel handelt.
Wie viele Inkontinenzprodukte werden erstattet?
Die Menge richtet sich nach dem ärztlich bescheinigten Bedarf. Es gibt keine starre Stückzahlbegrenzung – der Arzt gibt den tatsächlichen Bedarf an, und die Krankenkasse prüft die Angemessenheit. Bei sehr hohem Bedarf kann manchmal eine Begründung nötig sein.
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