Das Grundprinzip: Pflegegeld ist Einkommen
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI gilt als Einkommen – und wird deshalb beim Bürgergeld (SGB II) angerechnet. Das bedeutet: Es mindert den Bürgergeld-Anspruch euro-für-euro. Die Regelung gilt für beide mögliche Konstellationen.
Zwei verschiedene Situationen
| Wer empfängt? | Was passiert beim Bürgergeld? |
|---|---|
| Die GEPFLEGTE Person bezieht Bürgergeld | Pflegegeld (§ 37 SGB XI) wird als Einkommen der gepflegten Person angerechnet → mindert den Bürgergeld-Betrag |
| Die PFLEGENDE Person (Angehörige) bezieht Bürgergeld | Wenn Pflegegeld weitergereicht wurde, gilt es als Einkommen der pflegenden Person → beim Jobcenter angeben, wird auf Bürgergeld angerechnet |
Was ist anrechnungsfrei?
- Einmalzahlungen aus der Pflegeversicherung (z. B. für Wohnraumanpassung bis 4.000 €) gelten als zweckgebunden und werden nicht angerechnet
- Entlastungsbetrag (125 €/Monat): Zweckgebunden für anerkannte Angebote – wird nur in Höhe des tatsächlich ausgezahlten Betrags angerechnet
- Pflegehilfsmittel und Sachleistungen: Da diese direkt an Dienstleister gezahlt werden, fließen sie nicht als Geldeinkommen
Beratung empfohlen: Die Schnittstelle Pflege/Bürgergeld ist rechtlich komplex. Wenden Sie sich an eine Schuldner- oder Sozialberatung, den VdK, SoVD oder die Verbraucherzentrale – dort gibt es kostenlose Erstberatung.
Grundsicherung im Alter (SGB XII) – andere Regeln
Ältere Pflegebedürftige, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) beziehen, unterliegen anderen Anrechnungsregeln als beim Bürgergeld (SGB II). Beim SGB XII gibt es in einigen Konstellationen Freibeträge für das Pflegegeld. Klären Sie das individuell mit dem Sozialamt.
Kann man trotzdem alle Pflegeleistungen erhalten?
Ja. Bürgergeld-Bezug schließt den Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen nicht aus. Der Pflegegrad und alle damit verbundenen Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag) stehen unabhängig vom Bürgergeld-Status zu. Nur die Geldzahlungen aus dem Pflegegeld werden beim Bürgergeld einkommensanrechnend berücksichtigt.
Häufige Fragen zu Pflege und Bürgergeld
Muss ich das Pflegegeld beim Jobcenter angeben?
Ja. Wenn Sie als Bürgergeld-Empfänger Pflegegeld erhalten (oder weitergereicht bekommen), müssen Sie das beim Jobcenter angeben. Verschweigen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu Rückforderungen führen.
Wird das Pflegegeld vollständig auf das Bürgergeld angerechnet?
Grundsätzlich ja – Pflegegeld gilt als Einkommen und mindert den Bürgergeld-Anspruch entsprechend. Ob es einen Freibetrag oder Abzüge gibt, hängt von der individuellen Situation ab. Lassen Sie sich beim Jobcenter oder einem Sozialverband beraten.
Kann das Pflegegeld dazu führen, dass das Bürgergeld wegfällt?
Wenn das Pflegegeld hoch genug ist, um den Bedarf vollständig zu decken, entfällt der Bürgergeld-Anspruch. In der Praxis ist das selten, da Pflegegeld-Beträge meist unter dem Bürgergeld-Regelsatz liegen – aber bei Pflegegrad 4 oder 5 sind relevante Beträge möglich.
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