Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 131 € pro Monat, die für alle Pflegegrade (1–5) gilt. Er ist nicht als Bargeld auszahlbar, sondern wird als Erstattung gegen entsprechende Rechnungen von anerkannten Leistungserbringern abgerechnet.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
- Betreuungsleistungen durch anerkannte Angebote (z. B. Betreuungsgruppen)
- Entlastungsleistungen im Haushalt (Einkaufen, Kochen, Reinigung)
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege (als Ergänzung)
- Angebote der niedrigschwelligen Alltagsunterstützung (durch von den Ländern anerkannte Dienste)
Nicht auszahlbar: Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt als Geld ausgezahlt. Sie bezahlen die Rechnung der anerkannten Stelle und reichen sie bei der Pflegekasse ein – diese erstattet dann bis zu 131 €.
Wofür gilt der Entlastungsbetrag nicht?
- Nicht für reguläre Pflegesachleistungen (die laufen über das Sachleistungsbudget)
- Nicht für Privatpersonen ohne Anerkennung als Leistungserbringer
- Nicht für Angebote, die nicht von den Bundesländern anerkannt sind
- Nicht in Kombination mit bereits abgerechneten Leistungen der gleichen Stunde
Übertragungsregel: Nicht genutztes Budget
Nicht ausgeschöpfte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort am Jahresende. Sie können bis zum 31. März des Folgejahres (erstes Quartal) genutzt werden. Das entspricht bis zu 4 Monaten Puffer.
Beispiel: Wer von Januar bis Dezember 2026 nur 50 € monatlich nutzt, kann den Rest (75 € × 12 = 900 €) noch bis Ende März 2026 abrufen.
Besonderheit bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die einzige Geldleistung der Pflegeversicherung – es gibt weder Pflegegeld noch Sachleistungen für häusliche Pflege. Daher ist es besonders wichtig, den Entlastungsbetrag bei PG 1 vollständig auszuschöpfen.
Anerkannte Leistungserbringer finden
Die Bundesländer führen Listen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag. Auch viele ambulante Pflegedienste haben zusätzliche Betreuungsangebote, die über den Entlastungsbetrag abrechenbar sind. Ihre Pflegekasse oder ein Pflegeberater können dabei helfen.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) gilt für alle Pflegegrade – auch PG 1. Für PG 1 ist es sogar die einzige finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, da kein Pflegegeld oder Sachleistungen gewährt werden.
Kann ich den Entlastungsbetrag bar ausgezahlt bekommen?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Rechnungen von anerkannten Leistungserbringern erstattet. Eine direkte Barauszahlung ist nicht möglich.
Bis wann muss ich den Entlastungsbetrag des Vorjahres abrufen?
Nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis zum 31. März des Folgejahres abgerufen werden. Danach verfallen sie.
Kann der Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe genutzt werden?
Ja, wenn die Haushaltshilfe durch eine anerkannte Stelle erbracht wird (z. B. Diakonie, Caritas, anerkannte Alltagshilfen). Für Privatpersonen ohne Anerkennung ist der Betrag nicht nutzbar.
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