Antrag & Recht

Vollmacht beim MD-Termin: Wer darf dabei sein und wer darf vertreten?

Beim MD-Termin haben Pflegebedürftige das Recht auf Begleitung. In bestimmten Fällen kann eine Vertrauensperson sogar vollständig vertreten. Was genau gilt – hier erklärt.

Das Recht auf Begleitung

Pflegebedürftige haben beim MD-Termin das Recht, eine Vertrauensperson dabei zu haben. Der Gutachter darf das nicht verweigern. Sagen Sie klar: „Ich möchte, dass meine Begleitperson beim Gespräch anwesend ist."

Wer darf ohne Vollmacht dabei sein?

  • Jede Person, der die pflegebedürftige Person vertraut: Angehörige, Freunde, Nachbarn, Pflegepersonen
  • Rolle: als Zuhörer, Beobachter – aktive Mitsprache nur auf Einladung des Gutachters oder Wunsch des Pflegebedürftigen
  • Die Begleitperson kann jedoch ergänzende Informationen auf Anfrage beisteuern

Wer darf aktiv vertreten – mit Vollmacht?

PersonVertretungsrechtVollmacht nötig?
Angehörige (z. B. Kind)Begleitung, nicht aktive VertretungJa (wenn aktiv vertreten)
Person mit VorsorgevollmachtVollständige VertretungJa – Vorsorgevollmacht
Gesetzlicher BetreuerVollständige VertretungBetreuungsbeschluss
Person mit spezieller PflegevollmachtVertretung in PflegefragenJa – Pflegevollmacht

Ihr Recht: Der Gutachter darf die Anwesenheit einer Begleitperson nicht verweigern. Sie müssen keine Begründung geben. Bestehen Sie auf Ihrem Recht.

Was sollte die Begleitperson beim Termin tun?

  • Pflegetagebuch und Arztbriefe mitbringen und bereithalten
  • Aktiv Einschränkungen schildern, die der Betroffene selbst nicht erwähnt oder vergisst
  • Typisch schlechte Tage und nächtliche Pflegebedarfe beschreiben
  • Auf voreilige Beendigung des Gesprächs achten – ggf. höflich auf fehlende Fragen hinweisen
  • Notizen machen: Was wurde gefragt, was wurde gesagt
  • Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Zimmer vorher sichtbar platzieren

Was wenn die pflegebedürftige Person nicht antworten kann?

Bei kognitiven Einschränkungen (Demenz, Bewusstseinsstörungen) kann die bevollmächtigte Person oder der gesetzliche Betreuer die Befragung vollständig übernehmen. In diesem Fall ist es besonders wichtig, konkrete Alltagsbeschreibungen parat zu haben – der Gutachter kann die Person selbst kaum einschätzen.

Vorsorgevollmacht rechtzeitig erstellen

Die Vorsorgevollmacht sollte idealerweise erstellt werden, bevor eine Pflegebedürftigkeit eintritt – solange die Person noch einwilligungsfähig ist. Ohne Vollmacht kann niemand offiziell vertreten; im Ernstfall muss ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt werden – was Zeit kostet.

Häufige Fragen zur Vollmacht beim MD-Termin

Muss die Vollmacht beim MD-Termin vorgelegt werden?

Wenn die Begleitperson offiziell vertreten soll (also Entscheidungen trifft oder den Betroffenen vollständig ersetzt), sollte die Vollmacht mitgebracht werden. Als bloße Begleitung reicht keine Vollmacht – jeder darf dabei sein.

Kann der Gutachter die Begleitperson aus dem Raum schicken?

Nein. Der Gutachter darf die Anwesenheit einer Begleitperson nicht verweigern. In der Praxis kann es vorkommen, dass Gutachter versuchen, Begleitpersonen zu bitten, draußen zu warten – das ist unzulässig. Bestehen Sie ruhig und bestimmt auf Ihrem Recht.

Was wenn der Pflegebedürftige gar keinen Termin wahrnehmen kann?

Bei vollständiger Handlungsunfähigkeit (z. B. Koma, schwere Demenz) kann der gesetzliche Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte den Termin stellvertretend wahrnehmen. Der Gutachter kann auch eine Begutachtung aus Aktenlage oder im Pflegeheim/Krankenhaus durchführen.

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