Zwei Gesetze – eine Möglichkeit
Für pflegende Angehörige gibt es zwei ergänzende arbeitsrechtliche Instrumente, um Beruf und Pflege zu vereinbaren:
| Regelung | Gesetz | Dauer | Mindestarbeitszeit |
|---|---|---|---|
| Pflegezeit | § 3 PflegeZG | bis 6 Monate | 0 h/Woche (vollständige Freistellung möglich) |
| Familienpflegezeit | § 2 FPfZG | bis 24 Monate | min. 15 h/Woche |
Beide Instrumente können kombiniert werden – die Gesamtdauer darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten.
Pflegezeit nach § 3 PflegeZG
Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn – jedoch kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.
- Ankündigung: mindestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich
- Gilt für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
- Angehöriger muss pflegebedürftig sein (Pflegegrad 1 genügt)
- Kündigungsschutz: besteht während der Pflegezeit
Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG
Die Familienpflegezeit erlaubt eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate. Sie ist auf die Pflegezeit anrechenbar – zusammen max. 24 Monate.
- Ankündigung: mindestens 8 Wochen vorher schriftlich
- Gilt für Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten
- Pflege muss zu Hause stattfinden
- Zinsloses Darlehen zum Einkommensausgleich möglich
- Kündigungsschutz: ab Ankündigung bis Ende der Familienpflegezeit
Das zinslose Darlehen
Wer Einkommensverluste durch Pflegezeit oder Familienpflegezeit hat, kann beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt – in Höhe der Hälfte des Lohnausfalls – und nach der Rückkehr zur Vollzeitarbeit in Raten zurückgezahlt.
Tipp: Das Darlehen muss vor Beginn der Pflegezeit beantragt werden. Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. Antragstellung beim BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben).
Kurzfristige Arbeitsverhinderung
Zusätzlich zu Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es das Recht auf kurzfristige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): bis zu 10 Arbeitstage können unbezahlt freigestellt werden, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird und eine Pflege organisiert werden muss. Für diese Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse beantragt werden.
Häufige Fragen zur Familienpflegezeit
Hat man einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit?
Für Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Bei kleineren Betrieben ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Beim Pflegezeit-Anspruch (vollständige Freistellung bis 6 Monate) gilt die Grenze bei mehr als 15 Beschäftigten.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja. Beide Phasen können kombiniert werden, die Gesamtdauer darf aber 24 Monate nicht überschreiten. Zwischen beiden Phasen muss kein Abstand liegen – ein direkter Übergang ist möglich.
Was passiert mit meiner Sozialversicherung während der Pflegezeit?
In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben Pflegende in der Regel kostenlos familienversichert oder über die Pflegekasse pflichtversichert. Zur Rentenversicherung zahlt die Pflegekasse Beiträge, wenn die Voraussetzungen für Rentenpunkte erfüllt sind (ab PG 2, mind. 10 Std./Woche).
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