Was sind Kombinationsleistungen?
Wenn Sie sowohl einen Pflegedienst (Sachleistungen) als auch pflegende Angehörige in der Pflege einbinden, müssen Sie sich nicht zwischen Pflegegeld und Sachleistungen entscheiden. § 38 SGB XI ermöglicht die anteilige Kombination beider Leistungen im selben Kalendermonat.
Wie funktioniert die Berechnung?
Der nicht genutzte Anteil der Sachleistung bestimmt, wie viel Pflegegeld Sie zusätzlich erhalten:
Formel: Genutzter Sachleistungsanteil (%) → der gleiche Prozentsatz wird vom Pflegegeld nicht ausgezahlt. Nicht genutzter Anteil → dieser Prozentsatz des Pflegegeldes bleibt erhalten.
Berechnungsbeispiel Pflegegrad 3
| Position | Betrag |
|---|---|
| Sachleistungsbetrag PG 3 (100 %) | 1.432 €/Monat |
| Genutzt durch Pflegedienst (50 %) | 716 € |
| Pflegegeld PG 3 (100 %) | 573 €/Monat |
| Anteiliges Pflegegeld (50 % von 573 €) | 286,50 € |
| Gesamtleistung | 716 € + 286,50 € = 1.002,50 € |
Wann lohnt sich die Kombination?
- Wenn ein Pflegedienst bestimmte Aufgaben übernimmt (z. B. Körperpflege, Medikamente) und Angehörige andere Bereiche abdecken (Begleitung, Soziales)
- Wenn Sie nicht das volle Sachleistungsbudget durch den Pflegedienst ausschöpfen
- Wenn Sie pflegende Angehörige finanziell anerkennen möchten
Flexibilität: monatlich neu festlegen
Die Kombinationsleistung gilt jeweils für den Kalendermonat und kann monatlich angepasst werden. Wenn im einen Monat der Pflegedienst mehr leistet, reduziert sich das Pflegegeld entsprechend. Im nächsten Monat kann die Aufteilung anders sein.
Die Abrechnung erfolgt automatisch über die Pflegekasse: Der Pflegedienst rechnet seinen Anteil direkt mit der Kasse ab, das verbleibende Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Häufige Fragen zu Kombinationsleistungen
Muss ich der Pflegekasse melden, dass ich kombiniere?
Nein. Die Kombination ergibt sich automatisch. Der Pflegedienst rechnet seinen Anteil mit der Pflegekasse ab, und die Kasse zahlt das anteilige Pflegegeld automatisch aus.
Kann ich den Kombianteil jeden Monat anders festlegen?
Ja. Die Aufteilung richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung des Sachleistungsbudgets im jeweiligen Kalendermonat. Es gibt keine feste Vorab-Festlegung.
Gibt es Kombinationsleistungen auch bei Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen – daher auch keine Kombinationsleistung. Es gibt nur den Entlastungsbetrag (125 €/Monat).
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