Antrag & Recht

Leistungsnachweis Pflege: Welche Belege die Pflegekasse braucht

Je nach Pflegeleistung sind unterschiedliche Dokumente nötig. Manche Leistungen werden direkt abgerechnet – andere erfordern Ihren Eigenbeleg. Hier finden Sie den Überblick.

Leistungen mit direkter Abrechnung – kein Beleg nötig

Viele Pflegeleistungen werden direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Pflegekasse abgerechnet. Hier müssen Sie nichts einreichen:

  • Pflegesachleistungen (Pflegedienst): Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – kein eigener Beleg nötig
  • Kurzzeitpflege: Abrechnung Pflegeheim ↔ Pflegekasse – kein eigener Beleg nötig
  • Tagespflege: Einrichtung rechnet direkt ab – kein eigener Beleg nötig
  • Pflegehilfsmittel technischer Art (Pflegebett, Rollstuhl – Leihe): Abrechnung durch Hilfsmittellieferant

Leistungen die Sie selbst einreichen müssen

LeistungBenötigte UnterlagenEinreichfrist
Entlastungsbetrag (125 €/Monat)Originalrechnung des anerkannten Anbieters (Name, Datum, Leistung, Betrag)Meist bis Ende des Folgejahres
VerhinderungspflegeRechnung oder Quittung der vertretenden Person oder EinrichtungPflegekasse vorab informieren
Pflegehilfsmittel Verbrauch (42 €/Monat)Quittung oder Rechnung des HändlersMonatlich oder quartalsweise
WohnraumanpassungKostenvoranschlag vor Umbau, Rechnung nach UmbauAntrag VOR dem Umbau!

Entlastungsbetrag: Was auf der Rechnung stehen muss

Der Entlastungsbetrag (125 €/Monat) kann für Leistungen von anerkannten Anbietern genutzt werden. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Anbieters
  • Datum der erbrachten Leistung
  • Art der Leistung (z. B. „Betreuung", „Alltagshilfe", „Demenz-Café-Besuch")
  • Betrag
  • Anerkennungsstatus des Anbieters (muss von der Pflegekasse anerkannt sein)

Tipp: Sammeln Sie alle Rechnungen in einem Ordner. Reichen Sie den Entlastungsbetrag gebündelt quartalsweise ein – das spart Aufwand. Manche Pflegekassen haben eigene Formulare – erfragen Sie diese vorab.

Verhinderungspflege: Was gilt bei Privatpersonen?

Wenn keine Einrichtung, sondern eine Privatperson die Pflege übernimmt (z. B. Nachbar, Freund), reicht eine handschriftliche Quittung als Beleg:

  • Name und Adresse der vertretenden Person
  • Zeitraum der Vertretungspflege
  • Betrag und Unterschrift

Bei Verwandten bis zum 2. Grad (Eltern, Geschwister) gilt ein reduziertes Budget (Höhe des Pflegegeldes), außer wenn der Verwandte seine Berufstätigkeit dafür einschränkt.

Übertragung und Jahresbudget

Nicht genutzter Entlastungsbetrag kann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Das ermöglicht eine Ansammlung über 2 Jahre. Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach der genauen Übertragungsregelung.

Häufige Fragen zum Leistungsnachweis

Bis wann muss ich den Entlastungsbetrag einreichen?

Nicht genutzter Entlastungsbetrag aus dem laufenden Jahr kann in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Danach verfällt er. Prüfen Sie die genaue Frist bei Ihrer Pflegekasse – manche haben abweichende Regelungen.

Akzeptiert die Pflegekasse auch digitale Rechnungen (PDFs)?

Das hängt von der Pflegekasse ab. Immer mehr Kassen akzeptieren eingescannte oder digitale Rechnungen. Fragen Sie vorab nach – manche bestehen noch auf Originalbelegen per Post.

Was wenn der Entlastungsbetrag-Anbieter nicht anerkannt ist?

Die Leistungen müssen von einem von der Pflegekasse anerkannten Anbieter erbracht werden. Nicht anerkannte Anbieter werden nicht erstattet. Prüfen Sie den Status des Anbieters vorab – Ihre Pflegekasse kann eine Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region nennen.

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