Kurzer Überblick: Was wann gilt
| Situation | Pflegegeld | Sachleistungen |
|---|---|---|
| Vorübergehend im Ausland (bis 6 Wochen) | Wird weitergezahlt (EU/EWR/Schweiz und Drittstaaten) | Nur in Deutschland einlösbar |
| Auslandsaufenthalt ab 7. Woche | Kein Pflegegeld mehr | Nicht einlösbar |
| Dauerhafter Wohnsitzwechsel ins Ausland | Leistungen erlöschen | Erlöschen |
| Rückkehr nach Deutschland | Läuft sofort wieder an | Kein neuer Antrag nötig |
Vorübergehender Auslandsaufenthalt (bis 6 Wochen)
Wer vorübergehend – z. B. für Urlaub, Familienbesuch oder medizinische Behandlung – ins Ausland reist, behält für bis zu 6 Wochen Anspruch auf Pflegegeld. Das gilt sowohl für EU/EWR-Länder und die Schweiz als auch für Drittstaaten (z. B. USA, Türkei).
- Pflegegeld: Wird für bis zu 6 Wochen weitergezahlt
- Sachleistungen (Pflegedienst): Nur in Deutschland einlösbar – im Ausland nicht nutzbar
- Die 6-Wochen-Frist gilt pro Kalenderjahr, nicht pro Reise
Längerer Aufenthalt ab der 7. Woche
Ab der 7. Woche im Ausland wird kein Pflegegeld mehr gezahlt. Die Pflegekasse muss über längere Auslandsaufenthalte informiert werden. Das Pflegegrad-System speichert den Pflegegrad weiterhin – aber Leistungen werden pausiert.
Wichtig: Informieren Sie Ihre Pflegekasse frühzeitig über geplante Auslandsaufenthalte, die länger als 6 Wochen dauern. So vermeiden Sie nachträgliche Rückforderungen von Pflegegeld.
Rückkehr nach Deutschland
Wenn kein dauerhafter Wohnsitzwechsel stattgefunden hat, laufen die Pflegeleistungen nach der Rückkehr sofort wieder an. Es ist kein neuer Antrag nötig. Melden Sie die Rückkehr der Pflegekasse, damit das Pflegegeld wieder aktiviert wird.
Bei dauerhafter Auswanderung
Wenn der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird, erlöschen alle Leistungsansprüche der deutschen Pflegeversicherung. Der Pflegegrad als solcher bleibt zwar im System gespeichert, ist aber ohne deutschen Wohnsitz nicht mehr leistungsbegründend.
- Informieren Sie die Pflegekasse rechtzeitig über die Auswanderung
- Prüfen Sie, ob im Zielland ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht
- In einigen EU-Ländern können über europäische Koordinierungsverordnungen Teilleistungen fortgeführt werden – das ist komplex und sollte individuell geprüft werden
Häufige Fragen zu Pflegegrad im Ausland
Kann ich als Pflegebedürftiger dauerhaft im EU-Ausland leben und trotzdem Leistungen erhalten?
Grundsätzlich nein – die deutschen Pflegeversicherungsleistungen sind an den deutschen Wohnort geknüpft. In EU-Ländern gibt es europarechtliche Regelungen (VO 883/2004), die in bestimmten Konstellationen Teilleistungen ermöglichen können. Das ist ein komplexes Rechtsgebiet – lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse individuell beraten.
Was ist wenn die Pflege im Ausland teurer ist?
Die deutschen Pflegeleistungen sind nicht an ausländische Pflegekosten angepasst. Es gibt keinen Ausgleich für höhere Kosten im Ausland. Pflegegeld kann bis zu 6 Wochen genutzt werden, ist aber der Höhe nach identisch mit dem deutschen Betrag.
Muss ich die Pflegekasse über eine Urlaubsreise informieren?
Bei Urlauben bis 6 Wochen müssen Sie die Pflegekasse nicht informieren – Pflegegeld läuft weiter. Bei längeren Aufenthalten oder dauerhaftem Umzug ins Ausland sollten Sie die Pflegekasse proaktiv informieren.
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